HochbauBAusbV
§ 29Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbaumaßnahmen“
Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen
- 1.
- Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
- 3.
- Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
- 4.
- sowohl organische als auch anorganische Baustoffe sowie Bauhilfsstoffe zu unterscheiden,
- 5.
- Energieeffizienzmaßnahmen unter Berücksichtigung von Aspekten der Nachhaltigkeit zu unterscheiden,
- 6.
- Brandschutz- und Schallschutzmaßnahmen zu beschreiben,
- 7.
- Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 8.
- Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 9.
- Aufmaße zu erstellen,
- 10.
- Konstruktionen im Holzbau, im Trockenbau, von Putzen oder von Estrichen zu unterscheiden und auszuwählen sowie
- 11.
- Konstruktionen zu Baugruben, Gräben, Verbau, Wasserhaltung oder Infrastrukturtechnik zu unterscheiden und auszuwählen.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30C0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8adf00f424b584a53fac2ca725f9b5a293ce5029827207046b402c7ece4082