HochbauBAusbV
§ 28Prüfungsbereich „Durchführen von Mauerwerksarbeiten“
Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen
- 1.
- Verbände für unterschiedliche Mauerwerkskörper auszuwählen,
- 2.
- Konstruktionen von bewehrten Mauerwerkskörpern zu erläutern,
- 3.
- Bögen zu konstruieren, einzuteilen und zu berechnen,
- 4.
- Konstruktionen von Außenmauerwerken zu erläutern,
- 5.
- systemgebundene Verfahren und Bauweisen zur Herstellung von Mauerwerken zu beschreiben,
- 6.
- Verfahren zum Einbauen von Elementdecken und -wänden zu beschreiben,
- 7.
- Abdichtungsverfahren für Beton- und Stahlbetonbauteile, insbesondere gegen drückendes Wasser, zu beschreiben,
- 8.
- Vorgaben zu Betondeckungen zu erläutern,
- 9.
- Verfahren zur Nachbehandlung von Betonen zu erläutern,
- 10.
- Verfahren zur Instandhaltung von Mauerwerken zu unterscheiden und auszuwählen sowie
- 11.
- Schäden an Baukörpern zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30C0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8adf00f424b584a53fac2ca725f9b5a293ce5029827207046b402c7ece4082