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HochbauBAusbV

§ 28Prüfungsbereich „Durchführen von Mauerwerksarbeiten“

Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Mauerwerksarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Verbände für unterschiedliche Mauerwerkskörper auszuwählen,
2.
Konstruktionen von bewehrten Mauerwerkskörpern zu erläutern,
3.
Bögen zu konstruieren, einzuteilen und zu berechnen,
4.
Konstruktionen von Außenmauerwerken zu erläutern,
5.
systemgebundene Verfahren und Bauweisen zur Herstellung von Mauerwerken zu beschreiben,
6.
Verfahren zum Einbauen von Elementdecken und -wänden zu beschreiben,
7.
Abdichtungsverfahren für Beton- und Stahlbetonbauteile, insbesondere gegen drückendes Wasser, zu beschreiben,
8.
Vorgaben zu Betondeckungen zu erläutern,
9.
Verfahren zur Nachbehandlung von Betonen zu erläutern,
10.
Verfahren zur Instandhaltung von Mauerwerken zu unterscheiden und auszuwählen sowie
11.
Schäden an Baukörpern zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B30C0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8adf00f424b584a53fac2ca725f9b5a293ce5029827207046b402c7ece4082

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