HochbauBAusbV
§ 27Prüfungsbereich „Herstellen von Mauerwerkskörpern“
Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen
- 1.
- Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
- 2.
- Höhen-, Längen- und Winkelmessungen durchzuführen,
- 3.
- Mauerwerkskörper herzustellen,
- 4.
- Aufmaße zu erstellen und
- 5.
- Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
- 1.
- Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Vorlage und Öffnungen,
- 2.
- Herstellen eines Mauerwerkskörpers einschließlich einer Überdeckung als Bogen,
- 3.
- Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Ausfachungen im Zierverband,
- 4.
- Herstellen eines zweischaligen Sichtmauerwerks oder
- 5.
- Herstellen einer Schalung einschließlich der Bewehrung für ein Betonfertigteil in Verbindung mit einem Mauerwerkskörper.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30C0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8adf00f424b584a53fac2ca725f9b5a293ce5029827207046b402c7ece4082