HochbauBAusbV
§ 17Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“
Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen
- 1.
- Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
- 2.
- Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
- 3.
- Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
- 4.
- Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
- 6.
- Baukörper einzumessen,
- 7.
- Baukörper herzustellen oder rückzubauen und
- 8.
- sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
- 1.
- Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten,
- 2.
- Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Erstellen einer Putzfläche,
- 3.
- Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Einsetzen eines Betonfertigteils,
- 4.
- Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Erstellen einer Schalung mit Bewehrung,
- 5.
- Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Herstellen und Einbauen von Estrich oder
- 6.
- Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Einbauen einer Trockenbaukonstruktion.
- 1.
- Herstellen einer Stützenschalung mit Unterzug und Bewehrung,
- 2.
- Herstellen einer Schalung für eine einläufige gerade Treppe mit Bewehrung oder
- 3.
- Herstellen einer Fundamentschalung mit Bewehrung.
- 1.
- Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus geformten, feuerfesten Werkstoffen in unterschiedlichen Verbandsarten oder
- 2.
- Herstellen eines Schornsteintragrohrausschnittes aus künstlichen Steinen.
- 1.
- Durchführen von Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschinen und Erstellen von horizontalen Kernbohrungen,
- 2.
- Durchführen von Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschinen und Schneiden von Fugen mit handgeführten Maschinen oder
- 3.
- Durchführen von Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschinen und Trennarbeiten mit handgeführten Sägen.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30C0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8adf00f424b584a53fac2ca725f9b5a293ce5029827207046b402c7ece4082