HochbauBAusbV
§ 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen
- 1.
„Herstellen von Baukörpern“ mit 60 Prozent, - 2.
„Durchführen von Hochbauarbeiten“ mit 30 Prozent sowie- 3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30C0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8adf00f424b584a53fac2ca725f9b5a293ce5029827207046b402c7ece4082
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 35a HwO
„… ichend“ und 3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.“