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HochbauBAusbV

§ 14Zeitpunkt

Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen

(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B30C0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8adf00f424b584a53fac2ca725f9b5a293ce5029827207046b402c7ece4082

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