HochbauBAusbV
§ 13Prüfungsbereich
Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen
- 1.
- Arbeitsschritte zu planen sowie persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
- 2.
- Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
- 3.
- Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen sowie Mengen zu berechnen,
- 4.
- Werkzeuge zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
- 6.
- Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
- 7.
- Untergründe nach Vorgaben vorzubereiten,
- 8.
- Baukörper herzustellen,
- 9.
- Gefahrstoffe in Bauprodukten zu unterscheiden, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht zu lagern sowie
- 10.
- Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen.
- 1.
- Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit rechtwinklig einbindender Wand,
- 2.
- Herstellen einer betonierfähigen Schalung für ein rechteckiges Stahlbetonteil oder
- 3.
- Herstellen eines rechteckigen Bewehrungskorbes.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30C0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8adf00f424b584a53fac2ca725f9b5a293ce5029827207046b402c7ece4082