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HochbauBAusbV

§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen

(1) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 1, Maurer und Betonbauer, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(2) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Maurer und Maurerin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 1, Maurer und Betonbauer, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(3) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Beton- und Stahlbetonbauer und Beton- und Stahlbetonbauerin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 1, Maurer und Betonbauer, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(4) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Feuerungs- und Schornsteinbauer und Feuerungs- und Schornsteinbauerin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 1, Maurer und Betonbauer, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(5) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B30C0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8adf00f424b584a53fac2ca725f9b5a293ce5029827207046b402c7ece4082

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 25 HwO

    „… er Berufsbezeichnung Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterin wird staatlich anerkannt nach 1. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 1, Maurer und Betonbauer, der Handwerksordnung und 2. § 4 Absatz 1 …“