HKWAbfV
§ 6Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel
- 1.
- Lösemittel, die nach Gebrauch als Abfall entsorgt werden müssen,
- a)
- entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder
- b)
- entgegen § 2 Abs. 2 vermischt,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lösemittel nicht zurücknimmt oder die Rücknahme nicht sicherstellt,
- 3.
- entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder
- 4.
- entgegen § 5 Lösemittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in Verkehr bringt.
- 1.
- Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet werden müssen,
- a)
- entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder
- b)
- entgegen § 2 Abs. 2 vermischt oder
- 2.
- entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.
Stand: Geändert durch Art. 7b V v. 20.10.2006 I 2298
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR019180989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9863bf38fb0faa51e16c41016aa83634b82ee4946c61735231119c59ecd6195c