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HKWAbfV

§ 6Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
Lösemittel, die nach Gebrauch als Abfall entsorgt werden müssen,
a)
entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder
b)
entgegen § 2 Abs. 2 vermischt,
2.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lösemittel nicht zurücknimmt oder die Rücknahme nicht sicherstellt,
3.
entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder
4.
entgegen § 5 Lösemittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet werden müssen,
a)
entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder
b)
entgegen § 2 Abs. 2 vermischt oder
2.
entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7b V v. 20.10.2006 I 2298

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019180989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9863bf38fb0faa51e16c41016aa83634b82ee4946c61735231119c59ecd6195c

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