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HKWAbfV

§ 3Rücknahmeverpflichtung

Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel

(1) Wer als Vertreiber Lösemittel in Mengen von 10 l oder mehr innerhalb eines Monats an einen Betreiber der in § 1 Abs. 1 genannten Anlagen abgibt, ist verpflichtet, von diesem Betreiber die nach § 2 Abs. 2 unvermischten gebrauchten Lösemittel zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihm zu bestimmenden Dritten sicherzustellen.
(2) Die Rücknahmeverpflichtung nach Absatz 1 bezieht sich auf Art und Menge der abgegebenen Lösemittel, zuzüglich der verfahrensbedingt bei ordnungsgemäßem Gebrauch hinzugekommenen oder hinzugefügten sonstigen Stoffe oder Zubereitungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7b V v. 20.10.2006 I 2298

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019180989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9863bf38fb0faa51e16c41016aa83634b82ee4946c61735231119c59ecd6195c

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