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HKWAbfV

§ 5Kennzeichnung

Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel

Lösemittel dürfen in Gebinden nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese durch leicht erkennbaren und lesbaren Aufdruck, Prägung oder Aufkleber folgendermaßen gekennzeichnet sind:
"Dieses Lösemittel ist nach Gebrauch einer Verwertung oder Entsorgung zuzuführen! Unsachgemäße Beseitigung gefährdet die Umwelt! Nach Gebrauch ist jede Beimischung von Fremdstoffen oder Lösemitteln anderer Art verboten".
Darüber hinaus muß die Kennzeichnung den Hauptbestandteil des Ausgangsproduktes (§ 2 Abs. 1) und den Siedepunkt (§ 1 Abs. 2) ausweisen. Bei loser Ware muß die Kennzeichnung nach den Sätzen 1 und 2 in den Begleitpapieren erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7b V v. 20.10.2006 I 2298

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019180989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9863bf38fb0faa51e16c41016aa83634b82ee4946c61735231119c59ecd6195c

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