HkRNDV
§ 12Voraussetzungen für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen
Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien
- 1.
- eine gültige Registrierung der Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 21 vorliegt,
- 2.
- die Strommenge, für die die Ausstellung beantragt wird, in der registrierten Anlage seit dem Beginn des Kalendermonats ihrer Registrierung aus erneuerbaren Energien erzeugt worden ist,
- 3.
- die von der Anlage erzeugte und ins Netz eingespeiste Strommenge der Registerverwaltung mitgeteilt worden ist,
- 4.
- für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien bisher weder ein Herkunftsnachweis und noch ein sonstiger Nachweis, der der Stromkennzeichnung oder einem anderen Verfahren zum Ausweis einer Stromlieferung im Inland oder Ausland zumindest auch dient, ausgestellt worden ist,
- 5.
- (weggefallen)
- 6.
- für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien keine Zahlung nach § 19 oder nach § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist,
- 7.
- noch keine zwölf Kalendermonate seit dem Ende des Erzeugungszeitraums nach § 17 Absatz 1 Satz 1 vergangen sind,
- 8.
- bei einer Biomasseanlage, die eine installierte Leistung von mehr als 100 Kilowatt aufweist und die
- a)
- nach der für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigung ausschließlich Biomasse einsetzen darf oder
- b)
- nach der für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigung neben Biomasse auch sonstige Energieträger einsetzen darf oder fossile Energieträger für die Anfahr-, die Zünd- oder die Stützfeuerung einsetzt,
ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation vor der Ausstellung bestätigt hat, dass die im Register eingetragene Strommenge der Strommenge nach Nummer 3 entspricht und für diese Strommenge unter Beachtung des § 42 Absatz 1 die Voraussetzungen nach Nummer 2 erfüllt sind; im Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Pflichten nach § 42 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 42 Absatz 3 Satz 2 gelten diese Strommengen nicht als aus erneuerbaren Energien produzierte Strommengen, - 9.
- bei einer Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 250 Kilowatt und wenn die Strommenge nicht vom Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes mitgeteilt wurde, ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation vor der Ausstellung bestätigt hat, dass die im Register eingetragene Strommenge der Strommenge nach Nummer 3 entspricht, es sei denn, es handelt sich um Anlagen nach Nummer 8, §§ 13 oder 14, und
- 10.
- durch die Ausstellung des Herkunftsnachweises die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters nicht gefährdet wird.
- 1.
- die Nutzung der Wärme,
- 2.
- den unteren Heizwert,
- 3.
- die prozentuale Primärenergieeinsparung,
- 4.
- die absolute Primärenergieeinsparung,
- 5.
- die Gesamtprimärenergieeinsparung,
- 6.
- die erzeugten CO2-Emissionen,
- 7.
- die absoluten CO2-Emissionseinsparungen,
- 8.
- die Nutzwärme aus Kraftwärmekopplung,
- 9.
- den elektrischen Wirkungsgrad und
- 10.
- den thermischen Wirkungsgrad.
- 1.
- für die eine Zahlung nach § 19 Absatz 1 oder nach § 50 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist,
- 2.
- für die ein anderer Nachweis zum Ausweis einer Stromlieferung aus erneuerbaren Energien im Inland oder Ausland ausgestellt worden ist,
- 3.
- die nicht aus erneuerbaren Energien in einer Anlage nach deren Registrierung erzeugt wurde oder
- 4.
- hinsichtlich derer die Registerverwaltung mitgeteilt hat, dass sie zum Ausgleich des negativen Vortrags nach § 15 Absatz 2 genutzt werden soll.
- 1.
- der in das Netz eingespeisten Strommenge und
- 2.
- dem Quotienten aus
- a)
- der in den Speicher aus der jeweiligen einspeisenden Anlage eingespeisten Strommenge und
- b)
- der Summe der Strommengen aller in den Speicher einspeisenden Anlagen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.8.2025 I Nr. 186
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR185310018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8382897850101aded5cb437fb33bccc90ab38288a4d825872ea30d68f9570e6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 16 37. BImSchVAusstellung von Nachweisen
„… prungs verwendeten Strom nach den §§ 5 und 9 Absatz 1 entweder keine Strom-Herkunftsnachweise gemäß § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) g …“
- Anlage 1 HkRNGebV(zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis zum Herkunftsnachweisregister
„… nachweisen Gebührenhöhe je Herkunftsnachweis in Euro 1.1 Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung 0,0025 1.2 Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto innerhalb Deutschlands nach § 28 Absatz 1 der He …“
- § 13 TEHGDatenübermittlung
„… wie folgt erhoben oder bekannt wurden: 1. bei Anlagenbetreibern im Rahmen von Antragsverfahren nach § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) …“