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HkRNDV

§ 12Voraussetzungen für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen

Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

(1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers stellt die Registerverwaltung einen Herkunftsnachweis pro netto erzeugter Megawattstunde Strom aus erneuerbaren Energien aus und verbucht ihn auf dem Konto des Anlagenbetreibers, dem die Anlage zugeordnet ist, wenn
1.
eine gültige Registrierung der Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 21 vorliegt,
2.
die Strommenge, für die die Ausstellung beantragt wird, in der registrierten Anlage seit dem Beginn des Kalendermonats ihrer Registrierung aus erneuerbaren Energien erzeugt worden ist,
3.
die von der Anlage erzeugte und ins Netz eingespeiste Strommenge der Registerverwaltung mitgeteilt worden ist,
4.
für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien bisher weder ein Herkunftsnachweis und noch ein sonstiger Nachweis, der der Stromkennzeichnung oder einem anderen Verfahren zum Ausweis einer Stromlieferung im Inland oder Ausland zumindest auch dient, ausgestellt worden ist,
5.
(weggefallen)
6.
für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien keine Zahlung nach § 19 oder nach § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist,
7.
noch keine zwölf Kalendermonate seit dem Ende des Erzeugungszeitraums nach § 17 Absatz 1 Satz 1 vergangen sind,
8.
bei einer Biomasseanlage, die eine installierte Leistung von mehr als 100 Kilowatt aufweist und die
a)
nach der für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigung ausschließlich Biomasse einsetzen darf oder
b)
nach der für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigung neben Biomasse auch sonstige Energieträger einsetzen darf oder fossile Energieträger für die Anfahr-, die Zünd- oder die Stützfeuerung einsetzt,
ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation vor der Ausstellung bestätigt hat, dass die im Register eingetragene Strommenge der Strommenge nach Nummer 3 entspricht und für diese Strommenge unter Beachtung des § 42 Absatz 1 die Voraussetzungen nach Nummer 2 erfüllt sind; im Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Pflichten nach § 42 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 42 Absatz 3 Satz 2 gelten diese Strommengen nicht als aus erneuerbaren Energien produzierte Strommengen,
9.
bei einer Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 250 Kilowatt und wenn die Strommenge nicht vom Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes mitgeteilt wurde, ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation vor der Ausstellung bestätigt hat, dass die im Register eingetragene Strommenge der Strommenge nach Nummer 3 entspricht, es sei denn, es handelt sich um Anlagen nach Nummer 8, §§ 13 oder 14, und
10.
durch die Ausstellung des Herkunftsnachweises die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters nicht gefährdet wird.
Eine Gefährdung im Sinne des Satzes 1 Nummer 10 ist in der Regel gegeben, wenn in der Person des Antragstellers ein Grund für die Kontosperrung nach § 49 oder für den Ausschluss von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister nach § 51 vorliegt.
(1a) Auf Antrag des Anlagenbetreibers enthält der Herkunftsnachweis zusätzlich die Angabe, dass der Strom in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt wurde. Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt muss hierfür ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation vor der Ausstellung die Erzeugung des Stroms in hocheffizienten KWK-Anlagen sowie die folgenden Angaben bestätigt haben:
1.
die Nutzung der Wärme,
2.
den unteren Heizwert,
3.
die prozentuale Primärenergieeinsparung,
4.
die absolute Primärenergieeinsparung,
5.
die Gesamtprimärenergieeinsparung,
6.
die erzeugten CO2-Emissionen,
7.
die absoluten CO2-Emissionseinsparungen,
8.
die Nutzwärme aus Kraftwärmekopplung,
9.
den elektrischen Wirkungsgrad und
10.
den thermischen Wirkungsgrad.
Die Registerverwaltung kann für die Nachweisführung nach Satz 2 in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 vereinfachte Vorgaben treffen. Im Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Pflichten nach § 42a Absatz 1 gelten diese Strommengen nicht als in hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung produzierte Strommengen.
(2) (weggefallen)
(3) Der Anlagenbetreiber hat bei seinem Antrag auf Ausstellung der Herkunftsnachweise anzugeben, ob und auf welche Weise die Strommenge, für die Herkunftsnachweise beantragt werden, staatlich gefördert wurde.
(4) Dem Anlagenbetreiber ist es untersagt, einen Herkunftsnachweis für eine Strommenge zu beantragen,
1.
für die eine Zahlung nach § 19 Absatz 1 oder nach § 50 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist,
2.
für die ein anderer Nachweis zum Ausweis einer Stromlieferung aus erneuerbaren Energien im Inland oder Ausland ausgestellt worden ist,
3.
die nicht aus erneuerbaren Energien in einer Anlage nach deren Registrierung erzeugt wurde oder
4.
hinsichtlich derer die Registerverwaltung mitgeteilt hat, dass sie zum Ausgleich des negativen Vortrags nach § 15 Absatz 2 genutzt werden soll.
(5) Die Registerverwaltung stellt Herkunftsnachweise für Strommengen aus einem Speicher, in den mehrere registrierte Anlagen einspeisen, für die jeweilige Anlage anteilig aus. Die Berechnung der der Ausstellung zugrunde zu legenden Strommenge erfolgt dabei für jede einspeisende Anlage, indem das Produkt gebildet wird aus
1.
der in das Netz eingespeisten Strommenge und
2.
dem Quotienten aus
a)
der in den Speicher aus der jeweiligen einspeisenden Anlage eingespeisten Strommenge und
b)
der Summe der Strommengen aller in den Speicher einspeisenden Anlagen.
§ 41 Absatz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 12 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.8.2025 I Nr. 186

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185310018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8382897850101aded5cb437fb33bccc90ab38288a4d825872ea30d68f9570e6

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • § 16 37. BImSchVAusstellung von Nachweisen

    „… prungs verwendeten Strom nach den §§ 5 und 9 Absatz 1 entweder keine Strom-Herkunftsnachweise gemäß § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) g …“

  • Anlage 1 HkRNGebV(zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis zum Herkunftsnachweisregister

    „… nachweisen Gebührenhöhe je Herkunftsnachweis in Euro 1.1 Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung 0,0025 1.2 Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto innerhalb Deutschlands nach § 28 Absatz 1 der He …“

  • § 13 TEHGDatenübermittlung

    „… wie folgt erhoben oder bekannt wurden: 1. bei Anlagenbetreibern im Rahmen von Antragsverfahren nach § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) …“