Zum Gesetzesinhalt

HkRNDV

§ 15Ablehnung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ohne entsprechende Stromerzeugung

Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

(1) Die Registerverwaltung lehnt die Ausstellung von Herkunftsnachweisen ab, wenn
1.
dem Anlagenbetreiber zu einem früheren Zeitpunkt Herkunftsnachweise ausgestellt wurden,
2.
der damaligen Ausstellung eine entsprechende Erzeugung einer Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht zugrunde lag oder ein Verstoß gegen § 12 Absatz 1 Nummer 6 vorlag und
3.
die so ausgestellten Herkunftsnachweise bereits auf ein anderes, nicht dem Anlagenbetreiber gehörendes Konto übertragen wurden.
(2) Die Registerverwaltung verweigert im Fall des Absatzes 1 die Ausstellung von Herkunftsnachweisen so lange, bis die Strommenge, für die Herkunftsnachweise ausgestellt worden sind, durch Strommengen ausgeglichen wurde, die in der Anlage aus erneuerbaren Energien erzeugt worden sind und für die der Anlagenbetreiber die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 erfüllt (negativer Vortrag).

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.8.2025 I Nr. 186

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185310018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8382897850101aded5cb437fb33bccc90ab38288a4d825872ea30d68f9570e6

XML-Quelle beim Herausgeber