(1) Auf Anforderung durch die Registerverwaltung hat der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister unverzüglich die in dem Register bereits über ihn gespeicherten Daten und Angaben an der in der Anforderung mitgeteilten Stelle zu prüfen und erforderlichenfalls zu korrigieren und an die Registerverwaltung die Daten zu übermitteln, die für den Aufbau des elektronischen Kommunikationsweges zwischen ihm und der Registerverwaltung erforderlich sind. Die Registerverwaltung bestimmt den Prozess der Übermittlung der Daten, das Format und den Übertragungsweg der Daten in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1.
(2) Bei einer Änderung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 hat der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes die geänderten Daten der Registerverwaltung unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
(3) Die Registerverwaltung schreibt den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 ein bestimmtes, etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren für die Übermittlung der Daten an die Registerverwaltung vor. Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes hat die für die verschlüsselte Datenkommunikation notwendigen Zertifikate bei der Registerverwaltung unaufgefordert vor deren Ablauf zu aktualisieren.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.8.2025 I Nr. 186
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