HkNRG
§ 7Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen aus erneuerbarem Strom
- 1.
- den Abgleich oder den Austausch von Daten im Sinne von § 92 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch das Umweltbundesamt mit der zuständigen Stelle für Herkunftsnachweise für Gas nach § 3 im Hinblick auf die Gaserzeugung auf Basis von erneuerbarem Strom sowie die Stromerzeugung mit Gas aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien zu regeln,
- 2.
- den Abgleich oder den Austausch von Daten im Sinne von § 92 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch das Umweltbundesamt mit der zuständigen Stelle für Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte nach § 4 im Hinblick auf die Erzeugung von Strom aus oder auf Basis von thermischer Energie sowie der Erzeugung von thermischer Energie aus oder auf Basis von Strom aus erneuerbaren Energien zu regeln,
- 3.
- zu regeln, dass das Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit dem Herkunftsnachweisregister für Gas nach § 3 oder dem Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach § 4 oder mit den beiden Herkunftsnachweisregistern nach den §§ 3 und 4 in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben werden.
Hinweis: Geändert durch Art. 2 G v. 5.2.2024 I Nr. 32
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0090B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 33b72372fd5d47320460ac37e1dca87be590a965dbcd9ef6fac74a4482d9f4b3