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HkNRG

§ 8Bußgeldvorschriften

Gesetz zur Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie zur Schaffung von Herkunftsnachweisregistern für Gas, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach
1.
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder
2.
§ 5 Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10,
jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2, oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die zuständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a jeweils für ihren Geschäftsbereich.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 2 G v. 5.2.2024 I Nr. 32

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0090B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 33b72372fd5d47320460ac37e1dca87be590a965dbcd9ef6fac74a4482d9f4b3

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