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HkNRG

§ 6Inbetriebnahme

Gesetz zur Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie zur Schaffung von Herkunftsnachweisregistern für Gas, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien

Die zuständige Behörde gibt die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Gas und die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte im Bundesanzeiger bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 2 G v. 5.2.2024 I Nr. 32

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0090B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 33b72372fd5d47320460ac37e1dca87be590a965dbcd9ef6fac74a4482d9f4b3

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