HkNRG
§ 4Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte und Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte
- 1.
- stellt einem Anlagenbetreiber einer Anlage zur Erzeugung von thermischer Energie auf Antrag einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus,
- 2.
- überträgt oder entwertet auf Antrag Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte,
- 3.
- betreibt eine elektronische Datenbank, in der die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte registriert werden,
- 4.
- stellt sicher, dass die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte elektronisch und nach Maßgabe der Norm DIN EN 16325 erfolgen,
- 5.
- ergreift geeignete Maßnahmen, um die Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte vor Missbrauch zu schützen.
- 1.
- der Strom zur Erzeugung thermischer Energie aus einem Netz der allgemeinen Versorgung oder einem sonstigen Netz entnommen wurde und
- 2.
- für den der Erzeugung thermischer Energie zugrunde liegenden Stromverbrauch Herkunftsnachweise nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet worden sind.
Hinweis: Geändert durch Art. 2 G v. 5.2.2024 I Nr. 32
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0090B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 33b72372fd5d47320460ac37e1dca87be590a965dbcd9ef6fac74a4482d9f4b3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 68 VwGO
„… e der in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmten zuständigen Behörde findet kein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt. Amtlicher Hinweis: Die DIN EN 16325:2016-01 ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.“