HkRNGebV
§ 2Gebührenschuldner
Gebührenverordnung nach § 14 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung
- 1.
- für die Jahresgebühr, jeder Kontoinhaber, der über ein Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und Regionalnachweisdurchführungsverordnung verfügt,
- 2.
- für die Rückbuchung eines Regionalnachweises nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung, der abgebende Kontoinhaber und
- 3.
- für andere als in Nummer 1 und 2 genannte gebührenfähige Leistungen, derjenige Kontoinhaber,
- a)
- der die jeweilige gebührenfähige Leistung veranlasst hat oder
- b)
- zu dessen Gunsten die jeweilige gebührenfähige Leistung vorgenommen wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.8.2021 I 3730
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR270300012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 891938d0a50771484d33643cc45d9d16fa515d06c87b57c364d0a8fd29ced32c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 29 HkRNDVÜbertragung und Rückbuchung von Regionalnachweisen
„… gionalnachweisdurchführungsverordnung verfügt, 2. für die Rückbuchung eines Regionalnachweises nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung, der abgebende Kontoinhaber und 3. für andere als in Nummer 1 und 2 genannte gebührenfähige Leistungen, derjenige Konto …“