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HkRNGebV

§ 3Reduzierung der Jahresgebühren, Abrundung

Gebührenverordnung nach § 14 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung

(1) Die Jahresgebühr nach Anlage 1 Nummer 3 und die Jahresgebühr nach Anlage 2 Nummer 3 reduzieren sich jeweils anteilig um die Gebühr für die Monate, in denen der Kontoinhaber kein entsprechendes Konto bei der Registerverwaltung geführt hat.
(2) Die Registerverwaltung rundet Gebühren bei ihrer Festsetzung auf den nächsten vollen Cent ab.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.8.2021 I 3730

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR270300012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 891938d0a50771484d33643cc45d9d16fa515d06c87b57c364d0a8fd29ced32c

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