HkRNDV
§ 29Übertragung und Rückbuchung von Regionalnachweisen
Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien
- 1.
- wenn der abgebende Kontoinhaber und der empfangende Kontoinhaber einen Stromliefervertrag geschlossen haben, auf Grund dessen der abgebende Kontoinhaber dem empfangenden Kontoinhaber im Jahr der Stromerzeugung, welches den zu übertragenden Regionalnachweisen zugrunde liegt, die Lieferung von Strom schuldet,
- 2.
- wenn die durch die Regionalnachweise verkörperte Strommenge die auf Grund des Vertrages nach Nummer 1 geschuldete Strommenge in diesem Jahr nicht übersteigt und
- 3.
- soweit durch die Übertragung die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Regionalnachweisregisters nicht gefährdet werden.
- 1.
- der empfangende Kontoinhaber die Rückbuchung innerhalb von einem Monat nach der Übertragung beantragt und
- 2.
- alle Regionalnachweise aus dem Übertragungsvorgang noch auf dem Konto des empfangenden Kontoinhabers vorhanden sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.8.2025 I Nr. 186
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR185310018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8382897850101aded5cb437fb33bccc90ab38288a4d825872ea30d68f9570e6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 2 HkRNGebV(zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis zum Regionalnachweisregister
„… urchführungsverordnung 0,000005 1.2 Übertragung eines Regionalnachweises auf ein anderes Konto nach § 29 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung 0,000005 1.3 Rückbuchung eines Regionalnachweises auf das Konto des abgebenden Kontoinhabers nach § 29 Absatz 3 der Her …“
- § 2 HkRNGebVGebührenschuldner
„… gionalnachweisdurchführungsverordnung verfügt, 2. für die Rückbuchung eines Regionalnachweises nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung, der abgebende Kontoinhaber und 3. für andere als in Nummer 1 und 2 genannte gebührenfähige Leistungen, derjenige Konto …“