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HKEntschG

§ 3Antrag

Gesetz über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet

(1) Die einmalige Entschädigung wird auf Antrag vom Bundesverwaltungsamt gewährt.
(2) Mit dem Antrag ist der Entlassungsschein vorzulegen. Andernfalls sind die Voraussetzungen für die Heimkehrereigenschaft glaubhaft zu machen. Eidesstattliche Versicherungen und zwei Zeugenaussagen können verwendet werden, wenn andere Mittel zur Glaubhaftmachung nicht beschafft werden können.
(3) Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR283100007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 67475df83ee1104c27b7bf5a57b794f8a67c1557082b9d83c138f1fbce51e445

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