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HKEntschG

§ 4Höhe der Entschädigung

Gesetz über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet

(1) Die Höhe der einmaligen Entschädigung für jeden Berechtigten beträgt, gestaffelt nach der Dauer des Gewahrsams:
1.
für die Entlassungsjahrgänge
1947 und 1948          500 Euro,
2.
für die Entlassungsjahrgänge
1949 und 1950           1.000 Euro,
3.
für die Entlassungsjahrgänge
ab 1951           1.500 Euro.
(2) Der Anspruch unterliegt in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung und bleibt bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkünften abhängig ist, unberücksichtigt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR283100007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 67475df83ee1104c27b7bf5a57b794f8a67c1557082b9d83c138f1fbce51e445

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