HKEntschG
§ 4Höhe der Entschädigung
Gesetz über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet
- 1.
- für die Entlassungsjahrgänge
1947 und 1948 500 Euro, - 2.
- für die Entlassungsjahrgänge
1949 und 1950 1.000 Euro, - 3.
- für die Entlassungsjahrgänge
ab 1951 1.500 Euro.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR283100007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 67475df83ee1104c27b7bf5a57b794f8a67c1557082b9d83c138f1fbce51e445