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HKEntschG

§ 5Kostentragung

Gesetz über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet

Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 4 dieses Gesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR283100007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 67475df83ee1104c27b7bf5a57b794f8a67c1557082b9d83c138f1fbce51e445

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