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§ 7

Gesetz betreffend die Aufhebung des Hilfskassengesetzes

(1) Sie können für bestimmte Bezirke örtliche Verwaltungsstellen (Abteilungen, Zweigvereine) errichten. Die Satzung des Versicherungsvereins regelt ihre Verfassung und ihre Befugnisse.
(2) Die Bescheinigungen der Aufsichtsbehörde über die Zusammensetzung der Verwaltungsorgane der Versicherungsvereine und ihrer örtlichen Verwaltungsstellen sind gebühren- und stempelfrei.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 7 Abs. 2 Kursivdruck: Gegenstandslos infolge Aufhebung d. Landesstempelgesetze durch § 51 Abs. 2 G v. 5.5.1936 I 407
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 9 Abs. 17 G v. 23.11.2007 I 2631

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009850911

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9061236051dee658d3f3f2126e8e3e2ab737f626ffc55a7f09cd91d7aa393569

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