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§ 5

Gesetz betreffend die Aufhebung des Hilfskassengesetzes

(1) Bei den Vereinen des § 6 muß die Generalversammlung mindestens vier Wochen vor ihrem Zusammentreten auf dem in der Satzung festgelegten Weg ausgeschrieben werden. Sind nach der Satzung Vertreter der Versicherten zu wählen, so muß der Tag der Wahl mindestens vier Wochen vorher bekanntgemacht werden. Es muß zwischen dem Tag der Wahl und dem Zusammentreten der Generalversammlung eine Frist von mindestens vierzehn Tagen liegen. Den gewählten Vertretern müssen die Reisekosten innerhalb des Reichsgebiets und die sonstigen Auslagen sowie der entgangene Arbeitsverdienst nach näherer Bestimmung der Satzung ersetzt werden.
(2) Bei diesen Vereinen kann der Rechtsweg wegen der den Mitgliedern zustehenden Ansprüche nicht ausgeschlossen werden. Jedoch bleiben Bestimmungen, wonach über den Anspruch eines Mitglieds oder über einzelne Voraussetzungen des Anspruchs ein Schiedsverfahren stattfinden soll, mit der Maßgabe zulässig, daß die Entscheidung das Mitglied erst bindet, wenn seit ihrer Mitteilung an das Mitglied ein Monat verstrichen ist und nicht innerhalb dieser Frist das Mitglied Klage erhoben hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 9 Abs. 17 G v. 23.11.2007 I 2631

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009850911

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9061236051dee658d3f3f2126e8e3e2ab737f626ffc55a7f09cd91d7aa393569

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