Zum Gesetzesinhalt

HiKassGAufhG

§ 6

Gesetz betreffend die Aufhebung des Hilfskassengesetzes

(1) Versicherungsvereine, deren Leistungen in den Grenzen des § 508 der Reichsversicherungsordnung bleiben, sind jedenfalls dann als kleinere Vereine (§ 53 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen) anzuerkennen, wenn sie kein Sterbegeld oder ein Sterbegeld von höchstens dreihundert Deutsche Mark gewähren. Auf ihren Antrag kann die Aufsichtsbehörde anders bestimmen.
(2) Diese Versicherungsvereine sammeln eine Rücklage mindestens im Betrag der Jahresausgabe nach dem Durchschnitt der fünf letzten Jahre an und erhalten sie auf dieser Höhe. Solange die Rücklage den vorgeschriebenen Betrag nicht erreicht, ist ihr mindestens ein Zwanzigstel des Jahresbetrags der Mitgliederbeiträge zuzuführen.
(3) Die §§ 11, 12, 115 Abs. 2, 3 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen gelten nicht für diese Versicherungsvereine.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: Vgl. jetzt VAG, 7631-1
§ 6 Abs. 3 Kursivdruck: Vgl. jetzt VAG 7631-1, § 115 weggefallen
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 9 Abs. 17 G v. 23.11.2007 I 2631

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009850911

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9061236051dee658d3f3f2126e8e3e2ab737f626ffc55a7f09cd91d7aa393569

XML-Quelle beim Herausgeber