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§ 4

Gesetz betreffend die Aufhebung des Hilfskassengesetzes

(1) Bei den Versicherungsvereinen des § 3 gelten die religiöse oder politische Überzeugung, ihre Betätigung außerhalb der Dienstgeschäfte und die Ausübung des Vereinsrechts seitens der Mitglieder, des Vorstands oder der Angestellten, soweit nicht gegen die Gesetze verstoßen wird, an sich nicht als Grund zur Versagung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 7 Nr. 3 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen.
(2) Eine Gefährdung der Interessen der Versicherten oder ein Widerspruch des Geschäftsbetriebs mit den guten Sitten im Sinne der §§ 64, 67 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen darf nicht aus der religiösen oder politischen Überzeugung, ihrer Betätigung außerhalb der Dienstgeschäfte und der Ausübung des Vereinsrechts seitens der Mitglieder, des Vorstands oder der Angestellten, soweit nicht gegen die Gesetze verstoßen wird, gefolgert werden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 4 Abs. 1 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 8 Abs. 1 Nr. 1 VAG idF d. Bek. v. 13.10.1983 I 1261 7631-1
§ 4 Abs. 2 Kursivdruck: Vgl. jetzt §§ 81 u. 87 VAG
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 9 Abs. 17 G v. 23.11.2007 I 2631

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009850911

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9061236051dee658d3f3f2126e8e3e2ab737f626ffc55a7f09cd91d7aa393569

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