GWB
§ 138Besondere Ausnahme für die Vergabe an verbundene Unternehmen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- 1.
- die ein Sektorenauftraggeber an ein verbundenes Unternehmen vergibt oder
- 2.
- die ein Gemeinschaftsunternehmen, das ausschließlich mehrere Sektorenauftraggeber zur Durchführung einer Sektorentätigkeit gebildet haben, an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Sektorenauftraggeber verbunden ist.
- 1.
- ein Unternehmen, dessen Jahresabschluss mit dem Jahresabschluss des Auftraggebers in einem Konzernabschluss eines Mutterunternehmens entsprechend § 271 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen ist, oder
- 2.
- ein Unternehmen, das
- a)
- mittelbar oder unmittelbar einem beherrschenden Einfluss nach § 100 Absatz 3 des Sektorenauftraggebers unterliegen kann,
- b)
- einen beherrschenden Einfluss nach § 100 Absatz 3 auf den Sektorenauftraggeber ausüben kann oder
- c)
- gemeinsam mit dem Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen dem beherrschenden Einfluss nach § 100 Absatz 3 eines anderen Unternehmens unterliegt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Sonst: Mittelbare Änderung gem. Art. 10 G v. 20.7.2026 I Nr. 215 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR252110998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e70acdbc35f718115ab158f6e6af8ba29e5c9efad9087ddfda99760605fbee1c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 271 HGBBeteiligungen. Verbundene Unternehmen
„… m Jahresabschluss des Auftraggebers in einem Konzernabschluss eines Mutterunternehmens entsprechend § 271 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen ist, oder 2. ein Unternehmen, das a) mittelbar oder unm …“