PartG
§ 24Rechenschaftsbericht
Gesetz über die politischen Parteien
- 1.
- Mitgliedsbeiträge,
- 2.
- Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,
- 3.
- Spenden von natürlichen Personen,
- 4.
- Spenden von juristischen Personen,
- 5.
- Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit,
- 5a.
- Einnahmen aus Beteiligungen,
- 6.
- Einnahmen aus sonstigem Vermögen,
- 7.
- Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit,
- 8.
- staatliche Mittel,
- 9.
- sonstige Einnahmen,
- 10.
- Zuschüsse von Gliederungen und
- 11.
- Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 10.
- 1.
- Personalausgaben,
- 2.
- Sachausgaben
- a)
- des laufenden Geschäftsbetriebes,
- b)
- für allgemeine politische Arbeit,
- c)
- für Wahlkämpfe,
- d)
- für die Vermögensverwaltung einschließlich sich hieraus ergebender Zinsen,
- e)
- sonstige Zinsen,
- f)
- Ausgaben im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit,
- g)
- sonstige Ausgaben,
- 3.
- Zuschüsse an Gliederungen und
- 4.
- Gesamtausgaben nach den Nummern 1 bis 3.
- 1.
- Besitzposten:
- A.
- Anlagevermögen:
- I.
- Sachanlagen:
- 1.
- Haus- und Grundvermögen,
- 2.
- Geschäftsstellenausstattung,
- II.
- Finanzanlagen:
- 1.
- Beteiligungen an Unternehmen,
- 2.
- sonstige Finanzanlagen;
- B.
- Umlaufvermögen:
- I.
- Forderungen an Gliederungen,
- II.
- Forderungen aus der staatlichen Teilfinanzierung,
- III.
- Geldbestände,
- IV.
- sonstige Vermögensgegenstände;
- C.
- Gesamtbesitzposten (Summe aus A und B);
- 2.
- Schuldposten:
- A.
- Rückstellungen:
- I.
- Pensionsverpflichtungen,
- II.
- sonstige Rückstellungen;
- B.
- Verbindlichkeiten:
- I.
- Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen,
- II.
- Rückzahlungsverpflichtungen aus der staatlichen Teilfinanzierung,
- III.
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
- IV.
- Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Darlehensgebern,
- V.
- sonstige Verbindlichkeiten;
- C.
- Gesamte Schuldposten (Summe von A und B);
- 3.
- Reinvermögen (positiv oder negativ).
- 1.
- Auflistung der Beteiligungen nach Absatz 6 Nr. 1 A II 1 sowie deren im Jahresabschluss aufgeführten unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen, jeweils mit Name und Sitz sowie unter Angabe des Anteils und der Höhe des Nominalkapitals; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen anzugeben, für das ein Jahresabschluss vorliegt. Die im Jahresabschluss dieser Unternehmen aufgeführten Beteiligungen sind mit den Angaben aus dem Jahresabschluss zu übernehmen. Beteiligungen im Sinne dieses Gesetzes sind Anteile gemäß § 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs;
- 2.
- Benennung der Hauptprodukte von Medienunternehmen, soweit Beteiligungen an diesen bestehen;
- 3.
- im Abstand von fünf Jahren eine Bewertung des Haus- und Grundvermögens und der Beteiligungen an Unternehmen nach dem Bewertungsgesetz (Haus- und Grundvermögen nach §§ 145 ff. des Bewertungsgesetzes).
- 1.
- unter Angabe von Namen und Anschrift des Zuwendenden,
- 2.
- des Bruttowertes der Einnahme und
- 3.
- der Art des Sponsorings
- 1.
- Einnahmen der Gesamtpartei gemäß Absatz 4 Nr. 1 bis 9 und deren Summe,
- 2.
- Ausgaben der Gesamtpartei gemäß Absatz 5 Nr. 1 und 2 und deren Summe,
- 3.
- Überschuss- oder Defizitausweis,
- 4.
- Besitzposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 6 Nr. 1 A I und II und B II bis IV und deren Summe,
- 5.
- Schuldposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 6 Nummer 2 A I und II und B II bis V und deren Summe,
- 6.
- Reinvermögen der Gesamtpartei (positiv oder negativ),
- 7.
- Gesamteinnahmen, Gesamtausgaben, Überschüsse oder Defizite sowie Reinvermögen der drei Gliederungsebenen Bundesverband, Landesverbände und der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1994 I 149;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2024 I Nr. 70
Sonst: Änderung durch Art 1 G v. 10.7.2018 I 1116 ist gem. BVerfGE v. 24.1.2023 I Nr. 43 - 2 BvF 2/18 - mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007730967
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ccc3bd882b32ca0aeefab3cfc590cf55394982fcb91818dc5c57855384fff4d8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 271 HGBBeteiligungen. Verbundene Unternehmen
„… en aus dem Jahresabschluss zu übernehmen. Beteiligungen im Sinne dieses Gesetzes sind Anteile gemäß § 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs; 2. Benennung der Hauptprodukte von Medienunternehmen, soweit Beteiligungen an diesen bestehen; 3. im Abstand von fünf …“