Zum Gesetzesinhalt

HGB

§ 241aBefreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars

Handelsgesetzbuch

Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 241a Satz 1: Zur Anwendung vgl. Art. 76 HGBEG +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002190897

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063bb99b4f50f63a6871cb02f276761393aff3593393a55671c725a900c55944

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Art 76 HGBEG

    „§ 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bürokratieentlastungsgesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) ist erstmals auf das nach dem 31. …“

  • Art 92 HGBEG

    „§ 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 28. März 2024 geltenden Fassung ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr …“