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BörsZulV

§ 72Allgemeine Bestimmungen über Jahresabschlüsse

Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse

(1) Jahresabschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
der Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs,
2.
der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs,
3.
der Konzernabschluss nach dem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs oder nach dem Zweiten Abschnitt des Publizitätsgesetzes,
4.
Abschlüsse nach anderen Vorschriften, sofern darin auf eine der vorgenannten Bestimmungen verwiesen wird, und
5.
Abschlüsse nach ausländischem Recht, sofern sie ihrer Art nach einem Abschluss nach den Nummern 1 bis 4 entsprechen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend ausländische Emittenten bleiben unberührt.
(2) Soweit der Emittent nach dieser Verordnung einen Einzelabschluss in den Prospekt aufzunehmen oder anderweitig offen zu legen hat, kann nach seiner Wahl ein Abschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 an die Stelle eines solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 1 treten. Entsprechendes gilt für die Zusammenfassung eines Einzelabschlusses und für den Bestätigungsvermerk dazu.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2832;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012340987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 27ab649755536aaa251cb89135a341fba14c4572a2b4b78cb3fdae4f05c10fb6

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 242 HGBPflicht zur Aufstellung

    „(1) Jahresabschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind: 1. der Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs, 2. der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs, 3. der Konzernabschluss nach dem Zweiten Unterabschn …“

  • § 325 HGBOffenlegung

    „… sind: 1. der Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs, 2. der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs, 3. der Konzernabschluss nach dem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuch …“