BörsZulV
§ 72Allgemeine Bestimmungen über Jahresabschlüsse
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse
- 1.
- der Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs,
- 2.
- der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs,
- 3.
- der Konzernabschluss nach dem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs oder nach dem Zweiten Abschnitt des Publizitätsgesetzes,
- 4.
- Abschlüsse nach anderen Vorschriften, sofern darin auf eine der vorgenannten Bestimmungen verwiesen wird, und
- 5.
- Abschlüsse nach ausländischem Recht, sofern sie ihrer Art nach einem Abschluss nach den Nummern 1 bis 4 entsprechen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2832;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012340987
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 27ab649755536aaa251cb89135a341fba14c4572a2b4b78cb3fdae4f05c10fb6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 242 HGBPflicht zur Aufstellung
„(1) Jahresabschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind: 1. der Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs, 2. der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs, 3. der Konzernabschluss nach dem Zweiten Unterabschn …“
- § 325 HGBOffenlegung
„… sind: 1. der Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs, 2. der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs, 3. der Konzernabschluss nach dem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuch …“