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HeizkZuschG

§ 3Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Leistungsgewährung

Gesetz zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten

(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind in den Fällen des § 1 Absatz 1 und 2 die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Bewilligung des Heizkostenzuschusses nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Im Fall des § 1 Absatz 3 ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
(2) Der Heizkostenzuschuss wird von Amts wegen geleistet.
(3) Der Heizkostenzuschuss wird im Fall des § 1 Absatz 1 an die wohngeldberechtigte Person geleistet. Er kann auch an deren Bevollmächtigte, an ein anderes zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied oder in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete geleistet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: G aufgeh. durch § 8 Abs. 1 Satz 2 dieses G mit Ablauf des 31.5.2032

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 9.11.2022 I 2018

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR069800022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce7a253b690967e2a3793d1993a063166648a227cd72f84afc3b928895eef975

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