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HeizkZuschG

§ 6Anrechnung bei anderen Sozialleistungen; Pfändungsschutz

Gesetz zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten

(1) Der Heizkostenzuschuss ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von Einkommen abhängig ist, bei Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie im Rahmen der §§ 67 und 126 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(2) Der Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss kann nicht gepfändet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: G aufgeh. durch § 8 Abs. 1 Satz 2 dieses G mit Ablauf des 31.5.2032

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 9.11.2022 I 2018

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR069800022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce7a253b690967e2a3793d1993a063166648a227cd72f84afc3b928895eef975

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