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HeizkZuschG

§ 2Höhe des ersten Heizkostenzuschusses

Gesetz zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten

(1) Die Höhe des ersten Heizkostenzuschusses richtet sich im Fall des § 1 Absatz 1 Satz 1 nach der Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes. Er beträgt für
1.
ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied 270 Euro,
2.
zwei berücksichtigte Haushaltsmitglieder 350 Euro,
3.
jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied zusätzlich 70 Euro.
(2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 und 3 beträgt der erste Heizkostenzuschuss 230 Euro.
(3) Kommt es innerhalb des Zeitraums 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 zu einer Veränderung der maßgeblichen Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder, so ist für die Höhe des ersten Heizkostenzuschusses der letzte Monat dieses Zeitraums maßgebend, für den Wohngeld bewilligt wurde.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: G aufgeh. durch § 8 Abs. 1 Satz 2 dieses G mit Ablauf des 31.5.2032

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 9.11.2022 I 2018

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR069800022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce7a253b690967e2a3793d1993a063166648a227cd72f84afc3b928895eef975

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