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HeizkZuschG

§ 1Anspruchsberechtigung

Gesetz zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten

(1) Anspruch auf den ersten Heizkostenzuschuss haben Personen, denen Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt wurde und bei denen mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 liegt. Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss haben Personen, denen Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt wurde und bei denen mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 liegt.
(2) Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss haben auch
1.
nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende, denen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt wurden, und
2.
Aufstiegsfortbildungsteilnehmende, denen ein Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes bewilligt wurde.
Der Anspruch auf den ersten Heizkostenzuschuss besteht nur, wenn die Leistungen nach Satz 1 für mindestens einen Monat im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 bewilligt wurden. Der Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss besteht nur, wenn die Leistungen nach Satz 1 für mindestens einen Monat im Zeitraum 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 bewilligt wurden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nur für Personen, die keinen Anspruch nach Absatz 1 haben und die
1.
nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden oder
2.
nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden, aber wegen § 2 Absatz 3 nicht bei der Bewilligung eines Heizkostenzuschusses für den Wohngeldhaushalt berücksichtigt wurden.
(3) Anspruch auf den ersten Heizkostenzuschuss haben auch
1.
Auszubildende, denen Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs nach § 61 Absatz 1, § 62 Absatz 2 oder § 116 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt, und
2.
Menschen mit Behinderungen, denen Ausbildungsgeld nach § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs nach § 123 Satz 1 Nummer 3, § 124 Nummer 3 oder § 125 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt.
Dies gilt nur, wenn bei ihnen mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 liegt, sie keinen Anspruch nach Absatz 1 haben und
1.
nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden oder
2.
nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden, aber wegen § 2 Absatz 3 nicht bei der Bewilligung des ersten Heizkostenzuschusses für den Wohngeldhaushalt berücksichtigt wurden.
Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss haben auch
1.
Auszubildende, denen Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs nach § 61 Absatz 1, § 62 Absatz 2 oder § 116 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt und
2.
Menschen mit Behinderungen, denen Ausbildungsgeld nach § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs nach § 123 Satz 1 Nummer 3, § 124 Nummer 3 oder § 125 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt.
Dies gilt nur, wenn bei ihnen mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 liegt, sie keinen Anspruch nach Absatz 1 haben und sie
1.
nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden oder
2.
nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden, aber wegen § 2 Absatz 3 nicht bei der Bewilligung des zweiten Heizkostenzuschusses für den Wohngeldhaushalt berücksichtigt wurden.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: G aufgeh. durch § 8 Abs. 1 Satz 2 dieses G mit Ablauf des 31.5.2032

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 9.11.2022 I 2018

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR069800022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce7a253b690967e2a3793d1993a063166648a227cd72f84afc3b928895eef975

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (4)
  • § 116 SGB 3Besonderheiten

    „… gesetzbuch bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs nach § 61 Absatz 1, § 62 Absatz 2 oder § 116 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt, und 2. Menschen mit Behinderungen, denen Ausbildungsgeld nach § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bewil …“

  • § 122 SGB 3Ausbildungsgeld

    „… ten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt, und 2. Menschen mit Behinderungen, denen Ausbildungsgeld nach § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs nach § 123 Satz 1 Nummer 3, § 124 Nummer 3 oder § 125 des Dritten Buc …“

  • § 125 SGB 3Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches

    „… h bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs nach § 123 Satz 1 Nummer 3, § 124 Nummer 3 oder § 125 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt. Dies gilt nur, wenn bei ihnen mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Oktober 2021 …“

  • § 56 SGB 3Berufsausbildungsbeihilfe

    „… auf den ersten Heizkostenzuschuss haben auch 1. Auszubildende, denen Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs nach § 61 Absatz 1, § 62 Absatz 2 oder § 116 Absatz 4 des Dritten Buc …“