SGB 3
§ 125Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR059500997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d9f9e33dc71b2b053273efe762eabdadcdcfa6c1ae6f1aa253fee38ecbb423b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (9)
Auswahl: 8 von 9 nachgewiesenen Verweisen.
- § 1 HeizkZuschGAnspruchsberechtigung
„… h bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs nach § 123 Satz 1 Nummer 3, § 124 Nummer 3 oder § 125 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt. Dies gilt nur, wenn bei ihnen mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Oktober 2021 …“
- Anlage 15 SokaSiG(zu § 3 Absatz 4) Auszug aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 31. Mai 2012
„… te Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit bis zu dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III, b) Zeiten einer Wehrübung, c) witterungsbedingten Arbeitsausfall in der Zeit vom 1. November bis 31. März, d) vorüberg …“
- Anlage 16 SokaSiG(zu § 3 Absatz 5) Auszug aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 20. August 2007
„… te Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit bis zu dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III, b) Zeiten einer Wehrübung, c) witterungsbedingten Arbeitsausfall in der Zeit vom 1. November bis 31. März, d) vorüberg …“
- Anlage 17 SokaSiG(zu § 3 Absatz 6) Auszug aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 19. Mai 2006
„… te Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit bis zu dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III, b) Zeiten einer Wehrübung, c) witterungsbedingten Arbeitsausfall in der Zeit vom 1. November bis 31. März, d) vorüberg …“
- Anlage 18 SokaSiG(zu § 3 Absatz 7) Auszug aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 29. Juli 2005
„… te Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit bis zu dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III, b) Zeiten einer Wehrübung, c) witterungsbedingten Arbeitsausfall in der Zeit vom 1. November bis 31. März, d) vorüberg …“
- Anlage 21 SokaSiG(zu § 4 Absatz 3) Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern vom 20. August 2007
„… te Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit bis zu dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III, b) Zeiten einer Wehrübung, c) witterungsbedingten Arbeitsausfall in der Zeit vom 1. November bis 31. März, d) vorüberg …“
- Anlage 22 SokaSiG(zu § 4 Absatz 4) Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern vom 19. Mai 2006
„… te Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit bis zu dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III, b) Zeiten einer Wehrübung, c) witterungsbedingten Arbeitsausfall in der Zeit vom 1. November bis 31. März, d) vorüberg …“
- Anlage 23 SokaSiG(zu § 4 Absatz 5) Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern vom 29. Juli 2005
„… te Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit bis zu dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III, b) Zeiten einer Wehrübung, c) witterungsbedingten Arbeitsausfall in der Zeit vom 1. November bis 31. März, d) vorüberg …“