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HeizkZG

§ 6Entsprechend anzuwendende Vorschriften

Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses

Die Vorschriften des Ersten und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR184600000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0003102a296ac59b1267dafeab9017e2d3fb86cb6fb220ff3db884e7dc557e5

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