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HeizölLBV

§ 4Referenzmenge auf Grund bisherigen Bezugs und Referenzzeit

Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise

(1) Die Referenzmenge ist, soweit sich nicht aus den §§ 5 bis 7 etwas anderes ergibt, nach der Menge leichten Heizöls zu bestimmen, die in der Referenzzeit für die Heizölverbrauchsanlage des Abnehmers bezogen worden ist. Die Referenzmenge beträgt ein Drittel dieser Menge (in Litern).
(2) Die Referenzzeit beträgt 36 Monate. Ihr Beginn und ihr Ende werden durch Verordnung festgelegt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005360982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d17f09d8d2e0ed951cb6e7c3464f1e093a73436702ab15e7f2c473e1a18210d

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