HeizölLBV
§ 7Referenzmenge bei Wechsel des Abnehmers
Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005360982
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d17f09d8d2e0ed951cb6e7c3464f1e093a73436702ab15e7f2c473e1a18210d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 4 HeizölLBV
„… ------------ Bescheinigung der Übernahme einer Heizölverbrauchsanlage (Wechsel des Abnehmers) gemäß § 7 Abs. 1 HeizölLBV (B 4) ------------------------------------------------------------------------------- I Name, Anschrift des Antragstell …“