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HeizölLBV

§ 2Umfang der Lieferung und des Bezugs

Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise

(1) Durch Verordnung werden bestimmt
1.
die Menge, bis zu der leichtes Heizöl geliefert und bezogen werden darf, in einem Vomhundertsatz einer Referenzmenge, die nach den §§ 4 bis 7 zu ermitteln ist,
2.
die Verwendungszwecke und Zeiträume, für die Liefer- und Bezugsbeschränkungen gelten.
(2) In der Verordnung kann für den überwiegenden Teil der Abnehmer ein Regelvomhundertsatz festgelegt und bestimmt werden, daß insbesondere für folgende Verwendungszwecke höhere Vomhundertsätze gelten:
1.
Verwendung von leichtem Heizöl in Krankenhäusern, Heimen für Behinderte oder für Klein- und Kleinstkinder, in Kindergärten sowie Alten- und Pflegeheimen.
2.
Verwendung von leichtem Heizöl in einer Heizölverbrauchsanlage ausschließlich zu öffentlichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder freiberuflichen Zwecken. Die Beheizung von Räumen fällt nur dann darunter, wenn zur Erfüllung dieser Zwecke eine bestimmte Mindesttemperatur in den Räumen erforderlich ist, die bei Belieferung nach dem Regelvomhundertsatz nicht erreicht werden kann.
3.
Verwendung von leichtem Heizöl in einer Heizölverbrauchsanlage teils zu einem in Nummer 2 bezeichneten Zweck, teils zur sonstigen Raumheizung und Warmwasserbereitung.
(3) Werden nach Absatz 2 für bestimmte Verwendungszwecke höhere Vomhundertsätze festgesetzt oder bleiben sie von Liefer- und Bezugsbeschränkungen nach Absatz 1 ausgenommen, so stellen die zuständigen Stellen den Abnehmern für Heizölverbrauchsanlagen, die diesen Zwecken dienen, auf Antrag eine Bescheinigung über den Verwendungszweck der Heizölverbrauchsanlage nach dem Muster der Anlage 1 aus. Der Abnehmer hat nachzuweisen, daß seine Anlage einem der in Absatz 2 genannten Verwendungszwecke dient. Bei Zugehörigkeit des Abnehmers zu einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer kann dieser Nachweis durch eine Bestätigung der zuständigen Kammer erbracht werden, daß die Anlage einem der in Absatz 2 genannten Zwecke dient.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005360982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d17f09d8d2e0ed951cb6e7c3464f1e093a73436702ab15e7f2c473e1a18210d

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Anlage 1 HeizölLBV

    „… --------------------------- Bescheinigung über erhöhte Bezugsberechtigung von leichtem Heizöl gemäß § 2 HeizölLBV (B 1) ------------------------------------------------------------------------------- I für den Zeitraum von - bis I--- …“

  • Anlage 2 HeizölLBV

    „… Der Antragsteller ist berechtigt, für diese Heizölverbrauchsanlage(n) zusätzlich zu seiner ihm nach § 2 HeizölLBV zustehenden Menge zu beziehen: ---------------------------------- I I Liter leichtes Heizöl --------------------------- …“