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HeizölLBV

§ 3Fälle besonderen Bedarfs

Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise

(1) Führt eine Bezugsbeschränkung nach § 2 zu einer unzumutbaren Härte, so können die zuständigen Stellen dem Abnehmer auf Antrag ein zusätzliches Bezugsrecht (in Litern) in dem Umfang bewilligen, der zur Beseitigung der Härte erforderlich ist. Eine unzumutbare Härte liegt vor, wenn die Bezugsbeschränkung erhebliche persönliche oder wirtschaftliche Nachteile zur Folge hat, die über das der Allgemeinheit zugemutete Maß hinausgehen.
(2) In gleicher Weise können die zuständigen Stellen ein zusätzliches Bezugsrecht bewilligen, wenn sonst die Erfüllung öffentlicher oder im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erheblich gefährdet wäre.
(3) Der Abnehmer hat die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 glaubhaft zu machen. Bei Zugehörigkeit des Abnehmers zu einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer kann das Vorliegen erheblicher wirtschaftlicher Nachteile durch eine Bescheinigung der zuständigen Kammer glaubhaft gemacht werden.
(4) Über das nach den Absätzen 1 und 2 bewilligte Bezugsrecht erhält der Abnehmer eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005360982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d17f09d8d2e0ed951cb6e7c3464f1e093a73436702ab15e7f2c473e1a18210d

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 2 HeizölLBV

    „… Bescheinigung über zusätzliches Bezugsrecht für leichtes Heizöl in Fällen besonderen Bedarfs gemäß § 3 HeizölLBV (B 2) ------------------------------------------------------------------------------- I für den Zeitraum von - bis I--- …“