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HeizölLBV

§ 19Berlin-Klausel

Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Energiesicherungsgesetzes 1975 auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005360982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d17f09d8d2e0ed951cb6e7c3464f1e093a73436702ab15e7f2c473e1a18210d

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