HeizölLBV
§ 18Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 1 leichtes Heizöl liefert oder bezieht,
- 2.
- gegenüber den zuständigen Stellen nach § 5 Abs. 5 Satz 3 oder nach § 6 Abs. 3 Satz 4 zur Ermittlung der Referenzmenge nicht richtige oder nicht vollständige Angaben macht oder nach § 3 Abs. 3 Satz 1 zur Begründung eines besonderen Bedarfs oder nach § 5 Abs. 5 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 Satz 3 zur Ermittlung der Referenzmenge nicht richtige Angaben macht,
- 3.
- entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ohne Vorlage des Originals eine Bescheinigung liefert,
- 4.
- entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2, § 11 oder § 12 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einträgt,
- 5.
- entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung nicht richtig oder nicht unverzüglich ausstellt,
- 6.
- entgegen § 12 Abs. 4 eine Bescheinigung mehr als einmal ausstellt oder
- 7.
- entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht aufbewahrt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005360982
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d17f09d8d2e0ed951cb6e7c3464f1e093a73436702ab15e7f2c473e1a18210d