(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 16 und 17 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die §§ 16 und 17 treten am 1. September 1982 in Kraft.
(2) Voraussetzung für die Anwendung dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 16 und 17 ist
1.
die Feststellung der Bundesregierung, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefährdet oder gestört ist,
2.
der Erlaß einer Verordnung nach dem Energiesicherungsgesetz 1975, die diese Verordnung ergänzt.
(3) Beginnt die Referenzzeit vor dem 1. Mai 1983, so beträgt sie abweichend von § 4 Abs. 2 24 Monate. Die Referenzmenge beträgt in diesem Fall abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 die Hälfte der Menge, die in der Referenzzeit für die Heizölverbrauchsanlage des Abnehmers bezogen worden ist. Soweit in anderen Vorschriften auf § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 verwiesen wird, treten an die Stelle dieser Vorschriften bis zum 1. Mai 1983 die Sätze 1 und 2.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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