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HeizölLBV

§ 17Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht der Heizölhändler

Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise

(1) Heizölhändler haben Aufzeichnungen darüber zu führen, an welche Abnehmer (Name oder Firma, Anschrift), wann, in welcher Menge und an welche Lieferanschrift sie leichtes Heizöl geliefert haben, soweit sich die Angaben nicht aus den nach Handels- oder Steuerrecht erforderlichen Büchern oder sonstigen Unterlagen ergeben.
(2) Unbeschadet weitergehender Aufbewahrungsfristen sind die Aufzeichnungen vier Jahre aufzubewahren.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005360982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d17f09d8d2e0ed951cb6e7c3464f1e093a73436702ab15e7f2c473e1a18210d

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