SchwHKlV
§ 5Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt,
- 2.
- entgegen § 2 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass das Fleisch entsprechend den dort genannten Anforderungen klassifiziert ist,
- 3.
- entgegen § 2 Absatz 6 eine andere als eine dort bezeichnete Handelsklasse verwendet,
- 4.
- entgegen § 2 Absatz 7 Satz 1 einen Muskelfleischanteil nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt,
- 5.
- entgegen § 3 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Protokoll angefertigt wird,
- 6.
- entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 ein Protokoll nicht oder nicht mindestens sechs Monate geordnet aufbewahrt oder
- 7.
- entgegen § 4 Absatz 1 einen Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.8.1990 I 1809;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 30.10.2024 I Nr. 342
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR126240986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ee33387bb9133c13da48bb0d09ce490bd0143460b0445aa82917c027d5076cc