SchwHKlV
Anlage 2(zu § 2 Absatz 5 Nummer 2) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 2
Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper
- MF=
- 60,98501 – 0,85831 ⋅ S + 0,16449 ⋅ F.
- MF=
- Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,
- S=
- Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen 7 cm seitlich der Trennlinie zwischen der zweit- und drittletzten Rippe,
- F=
- Dicke des Rückenmuskels in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie S gemessen.
- F*=
- 0,95 ⋅ G – 3.
- F*=
- Hilfsgröße zur Schätzung der Dicke des Rückenmuskels in mm,
- G=
- Gesamtmaß entspricht der Summe der Dicke des Rückenmuskels F und der Dicke des Zwischenrippengewebes Z (siehe Abbildung) und wird gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie S in mm gemessen.

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.8.1990 I 1809;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 30.10.2024 I Nr. 342
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR126240986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ee33387bb9133c13da48bb0d09ce490bd0143460b0445aa82917c027d5076cc