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SchwHKlV

§ 4aDatenverarbeitung und Datenübermittlung

Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper

Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.8.1990 I 1809;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 30.10.2024 I Nr. 342

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR126240986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ee33387bb9133c13da48bb0d09ce490bd0143460b0445aa82917c027d5076cc

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