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SchwHKlV

Anlage 3(zu § 2 Absatz 5 Nummer 3) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 3

Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1918;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:
MF= 
58,10122 – 0,56495 ⋅ S + 0,13199 ⋅ F.
Dabei sind:
MF= 
Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,
S= 
Speckmaß (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen an der dünnsten Stelle des Speckes über dem M. glutaeus medius,
F= 
Fleischmaß (Stärke des Lendenmuskels) in mm, gemessen als kürzeste horizontale Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.
Speck- und Fleischmaß werden an Schweinehälften, die durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe Abbildung).
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Bei einer Kontrolle der Ermittlung des Muskelfleischanteils gilt eine Toleranz von ±2 mm für das Speckmaß und von ±3 mm für das Fleischmaß.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.8.1990 I 1809;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 30.10.2024 I Nr. 342

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR126240986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ee33387bb9133c13da48bb0d09ce490bd0143460b0445aa82917c027d5076cc

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